Gewässerordnung

Gewässerordnung (GO)

 

1. Allgemeines

2. Gültigkeit der GO

3. Inkrafttreten der GO

4. Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Fischerei

5. Fanglisten

6. Fischereigerät

7. Verwendung von Ködern und Anfüttern an Gewässern

8. Schonzeiten, Schonmaße und Artenschutz

9. Behandlung gefangener Fische

10. Fangbegrenzung

11. Gewässerüberwachung

12. Fischsterben und Fischwilderei

13. Fischereiaufsicht

14. Zusammenfassung

 

 

 

1. Allgemeines 

 

·       Grundlage der Gewässerordnung (GO)

  • Die Gewässerordnung (GO) wurde auf Grundlage des Bremischen Fischereigesetzes vom 01.11.91 und der Binnenfischereiverordnung unter Berücksichtigung der bestehenden Naturschutzgesetze, dem Wasserhaushaltsgesetz sowie dem Tierschutzgesetz aufgestellt. Jeder Sportfischer hat die Pflicht sich mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, sowie der Gewässerordnung vertraut zu machen.

 

2. Gültigkeitsbereich

 

Die GO hat Gültigkeit für alle in Nutzung befindlichen Gewässer des Fischereiverein Grambke-Hütte Bremen e.V. Dies sind zur Zeit der:

·       Burger See

·       Burger Speckbrake

·       Nachtweide See

·       Die GO gilt uneingeschränkt für alle vorgenannten Gewässer und ist verbindlich für alle Mitglieder des Fischereiverein Grambke-Hütte Bremen e.V., sowie Gastscheininhaber. 

·     Sie bildet gleichwohl die Grundlage für die Nutzung der Gewässer, den Natur- und Umweltschutz als auch für den Einsatz der Fischereiaufsicht.

  • Verstöße gegen die Gewässerordnung können mit einer Abmahnung bis hin zum Verlust der Fischereierlaubnis belegt werden. Im Einzelfall gilt die Entscheidung des Vorstandes.

 

3. Inkrafttreten

 

Die GO ist im März 2010 in Kraft getreten und gilt bis auf Widerruf.

 

4. Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Fischerei

·       Fischerreinschein, Der / Die Angler/in muss im Besitz eines gültigen Fischereischeines sein.

·       Erlaubnisschein, mit dem Erlaubnisschein wird dem Inhaber die Erlaubnis erteilt, die Fischerei an den Gewässern des Fischereiverein Grambke-Hütte Bremen e.V. auszuüben. 

·   Die Erlaubnisscheine werden in der Regel bei den Jahreshauptversammlungen ausgegeben und gelten bis zur nächsten Jahreshauptversammlung.

  • Dis Ausgabe der Erlaubnisscheine wird von der Rückgabe der Fanglisten abhängig gemacht.

 

5. Fanglisten

 

· Jeder Erlaubnisscheininhaber ist verpflichtet, eine Fangliste zu führen. Die Fangliste ist auf der Jahreshauptversammlung dem Gewässerwart (Vorstandsmitglied) zu übergeben. Gastscheininhaber geben ihre Fangliste nach Ablauf des Gästescheines beim Vereinsmitglied (der sie beim Fischen begleitete) ab. 

·       Dieses Mitglied gibt den Gastschein bei der nächsten Versammlung beim Vorstand ab. Der Gewässerwart wertet die Fanglisten als Grundlage für die Bewirtschaftung der Gewässer aus.

  • Nur wer im Besitz der gültigen Fischereipapiere ist und diese mit sich führt, ist berechtigt den Fischfang auszuüben. (Es müssen ferner auch Kescher, Messer, Zentimetermaß und ein geeigneter Gegenstand zum Betäuben des Fisches mit sich geführt werden).

 

6. Fischereigerät

 

An den Vereinsgewässern ist der Einsatz von max.

 

·       2 Friedfisch Angeln und 1 Raubfisch Angeln erlaubt

·       Es dürfen zum Fischfang nur Rollenruten verwendet werden.

·       Stippruten bzw. Ruten an denen keine Rolle montiert ist, dürfen zum Fischfang nicht verwendet werden.

·       Der Angler hat neben den Fanggeräten einen Unterfangkescher, einen Hakenlöser, ein Längenmaß, einen geeigneten Gegenstand zum Betäuben gefangener Fische und ein Messer mit sich zu führen. 

·       Fangfertige Geräte dürfen nur dort mitgeführt werden, wo auch die Erlaubnis zur Fischerei besteht.

  • Kinder unter 14 Jahren dürfen mit einer zusätzlichen Angel eines angelberechtigten Erwachsenen nur unter deren Anleitung und Aufsicht den Fischfang ausüben.

 

7. Verwendung von Ködern und Anfüttern an Gewässern

 

Als Köder ist die Verwendung von:

·       natürlichen Ködern

·       künstlichen Ködern erlaubt.

·      Bei Verwendung von Köderfischen sind ausschließlich tote Köderfische zu verwenden. Außerdem hat der Angler zu beachten, dass nur solche Arten Verwendung finden, die weder gefährdet noch Schonzeit, noch Schon maß haben.

·       Sie dürfen aus Artenschutzgründen und aus Gründen der Gewässerhygiene nur aus dem Gewässer stammen, im dem sie Verwendung finden. 

·       Die Verwendung von lebenden Köderfischen ist ohne Ausnahme

verboten und führt zum Entzug der Fischereierlaubnis. 

·       Bei der Verwendung von künstlichen Ködern sind alle

Gängigen Köder, wie Spinner, Wobbler, Blinker Gummifische etc. erlaubt.

 

 

8. Schonzeiten, Schonmaße und Artenschutz

 

·    Schonzeiten, Schonmaße und Artenschutz sind in der Bremischen Binnenfischereiordnung geregelt und stets zu beachten.

  • Vom Vorstand darüberhinausgehende festgelegte Mindestmaße und Schonzeiten, werden in den jährlichen Erlaubnisscheinen sowie dem Terminplan für die jährlichen Gemeinschaftsangeln bekanntgegeben.

 

 

9. Behandlung gefangener Fische

 

·       Sinnvolle Verwertung

·      Zur Aneignung bestimmte massige und außerhalb der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich nach ihrem Fang zu betäuben, waidgerecht zu töten und in die Fangliste einzutragen. Die Mitnahme des gefangenen

·       Fisches zum Verzehr entspricht der vom Gesetz geforderten sinnvollen Verwertung.

·       Behandlung unter mäßig, geschützter oder während der Schonzeit gefangener Fisch

·       Bei richtiger Wahl des Fanggerätes ist der Fang zu schonenden Fischen weitestgehend vermeidbar.

·       Durch Fangverbote geschützte bzw. unter mäßige oder während der Schonzeit gefangene Fische und Krebse sind unverzüglich schonend zu befreien und mit nassen Händen zurückzusetzen. 

·    Werden sie beim Fang getötet oder sind nicht mehr lebensfähig, so sind sie unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zu beseitigen.

  • Hälterung und Transport. Den Vorgaben des Fischereigesetzes ist zu entsprechen. Danach ist die Nutzung eines Setzkeschers zur Aufbewahrung gefangener Fische verboten.

 

10. Fangbegrenzung

 

Die Fangbegrenzung beträgt je Tag und Angler:

 

·       2 Karpfen, 2 Forellen, 2 Hechte, 2 Zander, 2 Schleien.

  • Für alle übrigen Fische gilt keine Begrenzung.

 

11. Gewässerüberwachung

 

·       Hege und Pflege der Vereinsgewässer und des Fischbestandes

·       Das Fischereigesetz verlangt die Erhaltung der Artenvielfalt und die Pflicht zur Hege des Bestandes. 

·       Daher stehen Erhaltung und Hege eines Fischbestandes, der in Größe und Beschaffenheit der Gewässer entsprechen soll, an oberster Stelle.

  • Als ausgebildetes Fachpersonal stehen dem Vorstand die Gewässerwarte zur Verfügung, die bei aller Pflege, Hege- und Besatzmaßnahmen entscheidend mitbestimmen.

 

12. Fischsterben, Fischwilderei

 

·       Jeder Angler ist verpflichtet bei Auftreten oder bei begründetem Verdacht von Fischkrankheiten / Fischsterben sofort Wasser- und / oder Fischproben zur Beweissicherung zu entnehmen. 

·       Darüber hinaus sind umgehend der Gewässerwart bzw. andere Vorstandsmitglieder zu informieren sowie die Polizei zu verständigen.

·       Beobachtungen von Fischwilderei sind umgehend bei der nächsten Polizeidienststelle, unter Telefonnummer 0421 / 362 18 300, anzuzeigen.

  • Der Vorstand ist über derartige Vorkommnisse unverzüglich zur Schadensbegrenzung und einleiten evtl. weiterer Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.

 

 

12. Fischereiaufsicht

 

·       Die eingesetzte Fischereiaufsicht überwacht die ordnungsgemäße Nutzung unserer Gewässer sowie die Einhaltung der Gewässerordnung. Sie ist somit ein vom Vorstand legitimiertes 

·       Kontrollorgan mit Weisungs- und Kontrollbefugnis den Anglern gegenüber.

·       Auf Verlangen der Fischereiaufseher sind diesen Fischereischein, Fischereierlaubnis, und ggf. Fanglisten auszuhändigen.

·       Ebenso sind auf deren Verlangen Fanggeräte und gefangene Fische vorzuzeigen.

·       Bei der Ausübung der Kontrolle und Überwachung obliegt den autorisierten Personen das Recht, bei Verstößen gegen die Gewässerordnung, den Fischereierlaubnisschein einzubehalten.

  • Die Arbeit der Fischereiaufseher dient den Schutz und der Erhaltung der Fischgewässer zum Nutzen unserer Mitglieder. Ihr Einsatz kommt somit jedem einzelnen Angler zugute. Daher ist jeder Angler verpflichtet durch sein Verhalten die Arbeit der Fischereiaufseher zu erleichtern und wo immer möglich zu unterstützen.

 

13. Natur- und Umweltschutz

 

·       Dem Umwelt- und Naturschutz kommt in unserer Zeit immer größere Bedeutung zu. Diesem haben auch Angler Rechnung zu tragen. Durch seine Verbundenheit zur Natur, durch sein Verhalten an Gewässern sowie durch den Respekt der lebenden Kreatur und den Pflanzen gegenüber zeigt sich, dass der Angler auch Natur- und Umweltschützer ist. 

·       Durchlaufende chemische und biologische Überwachung der Gewässer sowie des

·       Fischbestandes trägt der Gewässerwart zum praktizierten Natur- und Umweltschutz erheblich bei.

  • Auf Grundlage bestehender Gesetze übt er seine ehrenamtliche Tätigkeit aus. Dies gilt es zu respektieren und zu unterstützen.

 

 

14. Zusammenfassung

 

Angler fördern und sichern nachhaltig die Natur als Lebensgrundlage für Menschen und Tiere. Die Erhaltung, Hege und Pflege der Tier- und Pflanzenwelt in und am Wasser zur Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur ist eine große Verantwortung, deren Bedeutung wir uns stets bewusst sein sollten. Ihr gerecht zu werden ist unser aller Verpflichtung zum Wohle der Natur und zur Erhaltung unserer Umwelt.

 

 

Der Vorstand des Fischereiverein Grambke-Hütte Bremen e.V.