Satzung

 

Satzung des Fischereiverein Grambke-Hütte Bremen e. V.

(Neue Satzung vom 14.10.2019)

 

Inhaltsverzeichnis der Satzung des Fischereiverein Grambke-Hütte Bremen e.V. 

 

Allgemeines         

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr    
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Mitgliedschaft in Verbänden      

B. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft    
§ 5 Erwerb der Ehrenmitgliedschaft
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft    

C. Beiträge und Gebühren, Rechte und Pflichten, Versicherungsschutz und Haftung

§ 7 Beiträge und Gebühren        
§ 8 Rechte und Pflichten
§ 9 Versicherungsschutz und Haftung  

D. Vertretung und Verwaltung

§ 10 Vereinsorgane    
§ 11 Mitgliederversammlung
§ 12 Geschäftsführender Vorstand
§ 13 Gesamtvorstand
§ 14 Ältestenrat
§ 15 Kassenprüfer    

E. Auflösung des Vereins

§ 16 Auflösung des Vereins
§ 17 Liquidation

 

 

Satzung des Fischereiverein Grambke-Hütte Bremen e. V.

Allgemeines

 

§1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  • Der am 15.03.2009 gegründete Verein führt den Namen „Fischereiverein Grambke-Hütte Bremen e.V.“               
  • Der Verein hat den Sitz in Bremen
  • Er ist beim Amtsgericht Bremen unter der Nummer VR 7339 eingetragen
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Vereinszweck

 

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
  • Zweck des Vereins sind die Förderung des Naturschutzes und der Landschafts- pflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder und die Förderung des Sports.
  • Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch die Ausbildung und waidgerechte Erziehung seiner Mitglieder insbesondere der Jugend in der Angelfischerei und bei Bedarf im Turniersport Casting. Der Pachtung und Erwerb von Fischgewässern für die Mitglieder zum Zwecke der körperlichen Erholung und Erhaltung der Gesundheit. Die Förderung der Besetzung und ordnungsgemäßen Befischung der Fischgewässer (Hege und Pflege des Fischbestandes) in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutz und Reinerhaltung der Gewässer. 
  • Vertretung der Angelfischerei bei Behörden und übergeordneten Fischerei-verbänden. Zusammenarbeit mit den der Fischerei nahestehenden Organisationen den Umwelt-, Landschafts-, Natur- und Tierschutzes. 
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden und Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zweck entfällt das Vermögen an den Landessportbund Bremen e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§3. Mitgliedschaft in Vereinsverbänden

 

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Bremen, des Landesfischereiverband Bremen 

 

B. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  • Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe eines schriftlichen Aufnahmeantrags beim geschäftsführenden Vorstand beantragt. Minderjährige oder sonstige beschränkt geschäftsfähige Personen bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  • Die Abgabe des Aufnahmeantrages bedeutet die vorläufige Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme wird endgültig, wenn die Mitgliederversammlung im folgenden Jahr sie nicht abgelehnt hat. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Ältestenrat, dessen Entscheidung endgültig ist, angerufen werden.

 

  • Mit der vorläufigen Aufnahme ist das Mitglied der Vereinssatzung einschließlich der erlassenen Ordnungen unterworfen                                                                                               
  • Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, in dem sie beantragt ist.
  • Die Mindestmitgliedsdauer beträgt bis zum 31.12. des Eintrittsjahres. 

 

§ 5 Erwerb der Ehrenmitgliedschaft

 

  • Mitglieder, die sich in ganz besonderer Weise durch langjährige Tätigkeit in Vereinsämtern oder durch außergewöhnliche Verdienste um den Verein ausgezeichnet haben, können auf Vorschlag des Gesamtvorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Ernennung kann in derselben Weise wieder rückgängig gemacht werden. Vorstandsmitglieder, die zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, behalten Sitz und Stimme im Gesamtvorstand.   
  • Das Nähere regelt die durch den Gesamtvorstand zu erlassende Ehrenordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

 

§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft, die Mitgliedschaft endet durch:

 

  • Tod
  • Austritt
  • Streichung von der Mitgliederliste
  • Ausschluss
  • Auflösung des Vereins

 

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds.

 

  • Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand (Geschäftsstelle).
  • Der Austritt kann nur zum 31.12. eines jeden Jahres erklärt werden, sofern die Kündigung bis zum 15.11. eines Jahres schriftlich vorliegt. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nach dessen Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt.
  • Ausschließungsgründe sind insbesondere vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung gegen die Interessen sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen des Vereins vorsätzliche Verstöße gegen allgemeine Grundsätze unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbaren Zusammenhang steht.
  • Dem ausgeschlossenen Mitglied sind die Gründe der Entscheidung mitzuteilen. 
  • Unbeschadet des ordentlichen Rechtsweges steht ausgeschlossenen Mitgliedern innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Ausschlusses die Anrufung des Ältestenrates zu. Bis zur rechtkräftigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Das Nähere regelt die durch den Gesamtvorstand zu erlassender Rechtsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

 

 

C. Beiträge und Gebühren, Rechte und Pflichten, Versicherungsschutz

 

§ 7 Beiträge und Gebühren

 

  • Die Mitglieder des Vereins sind beitragspflichtig, soweit diese Satzung nicht anderes bestimmt.
  • Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. 
  • Mitgliedsbeiträge werden im 1. Quartal eines jeden Jahres fällig. 
  • Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
  • Grundbeiträge werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt.
  • Beiträge und Gebühren aller Art können weder aufgerechnet noch zurückbehalten werden.
  • Die Rückerstattung von Beiträgen ist ausgeschlossen.
  • Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge auf Antrag gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Die Entscheidung trifft der geschäftsführende Vorstand.

 

§ 8 Rechte und Pflichten 

 

  • Jedes Mitglied ist mit Vollendung des 14. Lebensjahres berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts teilzunehmen.
  • Bei Beschlüssen über Vermögensangelegenheiten sind nur volljährige Mitglieder stimmberechtigt.
  • Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und alle Gewässer des Vereins zu benutzen.     
  • Für die Mitglieder sind die Satzung, die zu deren Ergänzung erlassenen Ordnungen und die Beschlüsse der Organe verbindlich.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Wohle, dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  • Die Mitglieder haben bei Benutzung der Gewässer die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Ordnungen zu beachten.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, jede Änderung ihrer Anschrift unverzüglich der Geschäftsstelle mitzuteilen.
  • Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann für die aktiven gesunden Mitglieder, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein Zeitrahmen von bis zu 10 Stunden im Jahr zur Leistung von Arbeitsdiensten festgelegt werden. Der Beschluss kann auch die Abgeltung der Arbeitsdienste in Geld in einer vom geschäftsführenden Vorstand festzulegenden Höhe beinhalten.

 

 

§ 9 Versicherungsschutz und Haftung

 

  • Für Schäden, die einem Mitglied beiordnungsgemäßer Benutzung der Vereinseinrichtungen entstehen, haftet    der Verein nur im Rahmen der Sportunfallversicherung. Eine darüberhinausgehende Haftung ist ausgeschlossen, es sei denn, einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach bürgerlichem Recht einzustehen hat, fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.     
  • Für Schäden des Vereins, die ein Mitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, haftet das Mitglied.

 

D. Vertretung und Verwaltung

 

§ 10 Vereinsorgane

 

Die Vereinsorgane sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der geschäftsführende Vorstand
  • der Gesamtvorstand
  • der Ältestenrat 

 

§ 11 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller stimmberechtigten Mitglieder.

Sie ist zuständig für:

 

  • Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes sowie des Rechnungsabschlusses
  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
  • Entlastung und Wahl des geschäftsführenden Vorstandes sowie der Mitglieder des Gesamtvorstandes 
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Beschlussfassung über den Haushaltplan
  • Festsetzung der Beiträge und Aufnahmegebühr
  • Wahl des Ältestenrats
  • Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Änderung der Satzung.                                                                                    
  • Auflösung des Vereins
  • Erwerb und Veräußerung von Grundbesitz 
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • Zu Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
  • Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.                    
  • Jedes erschienene Mitglied hat nur eine Stimme.
  • Falls bei Wahlen sich Stimmgleichheit ergibt, erfolgt eine Stichwahl.
  • Beschlüsse, die eine Satzungsänderung zum Inhalt haben, erfordern eine 90% Stimmenmehrheit. 
  • Die Mitgliederversammlung soll jährlich bis spätestens zum letzten Tage des 3. Monats stattfinden. 
  • Die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt an alle stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen durch schriftliche Einladung.
  • Die Frist beginnt mit dem auf die Einladung folgenden Werktag.
  • Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind spätestens 4 Wochen vor dem Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem geschäfts- führenden Vorstand (Geschäftsstelle) schriftlich mit Begründung einzureichen und von der Mitgliederversammlung zu behandeln.
  • Über die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 4 Wochen einzuberufen:                                                                            

  • auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes 
  • auf Beschluss des Gesamtvorstandes 
  • auf Antrag von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins.
  • Die Bestimmungen gelten sinngemäß, soweit sie anwendbar sind.
  • Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu der Einberufung geführt haben und in der Einladung genannt sind.
  • Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter/ von der Versammlungsleiterin und vom Protokollführer/ von der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Es kann in der Geschäftsstelle von jedem Mitglied eingesehen werden.

 

§ 12 Geschäftsführender Vorstand

 

Der geschäftsführende Vorstand, dessen Mitglieder volljährig sein müssen, besteht aus

  • dem/ der Vorsitzenden
  • dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister/ der Schatzmeisterin
  • Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden, und zwar jedes Mitglied einzeln für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. 
  • Jedes Mitglied bleibt solange im Amt, bis der Nachfolger/ die Nachfolgerin gewählt oder berufen ist.
  • Die Berufung eines Nachfolgers/ einer Nachfolgerin durch den Gesamtvorstand ist zulässig bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes, wenn die nächste Mitgliederversammlung nicht binnen drei Monaten stattfindet.
  • Sie gilt längstens bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung.
  • Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können durch den Gesamtvorstand von der Mitarbeit beurlaubt werden, wenn sie der Satzung zuwiderhandeln, ihre Arbeitspflichten nicht erfüllen oder die Interessen des Vereins schädigen.
  • Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere folgend Angelegenheiten:                 

  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung   
  • Erstellung des Rechnungsabschlusses und des Haushaltsvoranschlages
  • Vorbereitung, Einberufung und Leitung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen 
  • Vorbereitung, Einberufung und Leitung von Sitzungen des Gesamtvorstandesordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung von Vereinsvermögen unter Beachtung aller gesetzlichen Vorschriften, mit Ausnahme des Erwerbs und der Veräußerung von Grundbesitz
  • Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Vertretungsberechtigt sind entweder der/ die 1. Vorsitzende zusammen mit dem stellv. Vorsitzenden oder einer von ihnen zusammen mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Zu Beschlüssen ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der die Sitzung leitenden Vorsitzenden.
  • Der geschäftsführende Vorstand ist nur bei Anwesenheit einer der Vorsitzenden und mindestens weiterer drei Mitglieder beschlussfähig.
  • Der/die Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes kann an allen Sitzungen der Organe und Abteilungen des Vereins – mit Ausnahme der Sitzungen des Ältestenrats – mit Sitz und Stimme teilnehmen.
  • Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht der Einsetzung von Ausschüssen (§18).

 

§ 13 Gesamtvorstand

 

1. Der Gesamtvorstand, dessen Mitglieder volljährig sein müssen, besteht aus

  • den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
  • dem sportlichen Leiter/ der sportlichen Leiterin
  • dem Gewässerwart/ der Gewässerwartin
  • dem Arbeitsdienstleiter/ der Arbeitsdienstleiterin
  • dem Protokollführer / der Protokollführerin
  • den Ehrenmitgliedern gem. § 5 Nr. 4 

 

2. Der Protokollführer / die Protokollführerin werden auf unbestimmt Zeit gewählt. Für sie ist in jedem Jahr in der Mitgliederversammlung die Vertrauensfrage zu stellen. Wird das Vertrauen nicht ausgesprochen, ist eine Neuwahl durchzuführen.

 

3. Der Sprecher/ die Sprecherin des Ältestenrats werden von der Mitgliederversammlung bestätigt, sofern sie vorher durch die von ihnen vertretenen Organe gewählt bzw. ihnen das Vertrauen ausgesprochen worden ist.

 

4. Der Gesamtvorstand ist nur bei Anwesenheit von mindestens 3/5 seiner Mitglieder, darunter mindestens einer der Vorsitzenden, beschlussfähig.

 

5. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere

  • Beratung und Koordinierung der erforderlichen Maßnahmen zur Förderung des Sports innerhalb des Vereins
  • Festsetzung der Haushaltsmittel für die einzelnen Abteilungen im Rahmen des Haushaltsplanes.
  • Verhängung von Strafen über Mitglieder bei Verstößen gegen die Satzung, Ordnungen oder Anordnungen der Vereinsorgane in Form eines Verweises, einer Disqualifikation sowie eines begrenzten oder unbegrenzten Verbotes des Betretens der Anlagen des Vereins
  • Beurlaubung von der Mitarbeit im Vorstand
  • Der Gesamtvorstand soll vierteljährlich einberufen werden.

 

§ 14 Ältestenrat

  • Der Ältestenrat besteht aus 3 Mitgliedern, die mindestens in den letzten fünf Jahren dem Verein angehört und das 50. Lebensjahr vollendet haben müssen.
  • Die Mitglieder dürfen keinem anderen Organ des Vereins (§10) angehören, außer in der Mitgliederversammlung.
  • Die Mitglieder des Ältestenrats werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
  • Der Ältestenrat wählt einen Sprecher/ eine Sprecherin und dessen Vertreter/ deren Vertreterin aus seiner Mitte.
  • Der Ältestenrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

Zu den Aufgaben des Ältestenrats gehören

  • Wahrung des Ansehens des Vereins und seiner Mitglieder
  • Feststellung der Zuständigkeit bei Streitigkeiten von Mitgliedern der Vereinsorgane oder von Vereinsorganen
  • Entscheidung bei Streitigkeiten von Mitgliedern mit dem Verein, mit dessen Organen oder mit einzelnen Organmitgliedern
  • Entscheidung bei Anrufung durch ein Mitglied im Falle des Ausschlusses, der Beurlaubung von der Mitarbeit im Vorstand, der Verhängung einer Strafe bei schuldhaften Verstößen gegen die Satzungen, gegen Ordnungen oder gegen Anordnungen von Vereinsorganen in Form eines Verweises, einer Disqualifikation, des begrenzten oder unbegrenzten Verbotes des Betretens der Anlagen des Vereins. 
  • Entscheidung über die Ablehnung der Aufnahme eines Mitgliedes. 

 

§ 15 Kassenprüfer 

 

  • Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten volljährigen Mitglieder 2 Kassenprüfer/ Kassenprüferinnen, und zwar jährlich einen Kassenprüfer/ eine Kassenprüferin für die Dauer von 2 Jahren. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
  • Die Kassenprüfer/ Kassenprüferinnen dürfen keinem Organ des Vereins (§10), mit Ausnahme der Mitgliederversammlung, angehören.
  • Die Kassenprüfer/ Kassenprüferinnen prüfen und bestätigen durch ihre Unterschrift die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Vollständigkeit der Belege und die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Kassenführung. Über das Ergebnis ihrer Prüfung berichten sie in der Mitgliederversammlung. Sie beantragen die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.
  • Bei vorgefundenen Mängeln müssen sie vorher dem geschäftsführenden Vorstand berichten.
  • Die Prüfung soll jeweils unmittelbar nach Ende des Geschäftsjahres stattfinden.

 

E. Auflösung des Vereins

 

§ 16 Auflösung des Vereins

 

  • Die Auflösung des Vereins muss auf zwei nacheinander einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlungen von mindestens ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  • Den Antrag auf Auflösung können stellen
  • der Gesamtvorstand auf Grund eines einstimmigen Beschlusses 
  • mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins. 

 

 

 

§ 17 Liquidation

 

  • Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind     die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zu Liquidatoren ernannt. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des BGB über die Liquidation (§ 47 ff. BGB).
  • Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen ist dem Landessportbund Bremen e. V. mit der Maßnahme zu übergeben, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken, und zwar insbesondere zur Förderung des Sports verwendet werden muss.